Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.) Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
2.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns
bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Lieferzeiten, Leistungspflicht.
1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
2.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.
3.) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
4.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.) Ist der Kunde Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, finden die Vorschriften des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.
6.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, eine von ihm bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
Es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsabschluß erkennbar. In diesem Fall werden wir den Kunden entsprechend Absatz 7 Satz
7.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden sofort berechnet.
8.) Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet zu liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend § 2 Abs. 7 Satz 3 dieser Geschäftsbedingungen unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware). 2.) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. im Wege der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
3.) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt,
insbesondere in Zahlungsverzug gerät, das Recht vor, die Einzugsermächtigung des Kunden zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen.
4.) Im Falle des Widerrufs gemäß vorstehender Bestimmung ist der Kunde verpflichtet, Dritten von der Übertragung des Miteigentums bzw. der Abtretung der Forderungen Mitteilung zu machen und uns sämtliche Unterlagen zur Geltendmachung der Forderungen zu überlassen.
5.) Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt der Ausgleich unserer Forderung im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt erst dann als erfolgt, wenn Wechsel oder Schecks eingelöst sind und der jeweilige Betrag endgültig unserem Konto gutgeschrieben ist.
Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die
Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
6.) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden
Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Versicherer, zustehen, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer
Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.
§ 4 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
1.) Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.) Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn, Material, Energie, Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, die Preise entsprechend anzupassen.
3.) Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager und schließen Nebenkosten, insbesondere Frachten, Verpackungen oder
Versicherungen nicht ein.
4.) Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware und unserer Rechnung innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis ohne Abzüge zu
zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
5.) Wir sind berechtigt, gegenüber Unternehmern während des Verzuges die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Sicherheitsleistung
1.)Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ausführungen sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzuhalten
§ 6 Gefahrübergang, Versendungskauf
1.) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
2.) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 7 Rechte wegen Mängeln
1.) Rechte wegen Mängeln gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar.
2.) Ist der Kunde Unternehmer, muss er die Ware unverzüglich nach Empfang prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich –
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als
genehmigt und die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln ist ausgeschlossen.
3.) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Absatz 2 dieser Bestimmung genügt die rechtzeitige Absendung.
4.) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, sofern uns nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft, oder der Kunde Schadenersatzansprüche aufgrund einer von uns abgegebenen Garantie oder eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels geltend macht. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Baustellen-Stillstände. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern nicht. Diese Regelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Kunde wird durch diese
Beratung insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten
Verwendungszweck zu prüfen.
8.) Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9.) Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
10.) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§8 Gesamthaftung
1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3.) Die in Absatz 1.) und 2.) dieser Bestimmungen geregelte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Schlussbestimmungen
1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand ist Geschäftssitz
2.) Wenn Bestimmungen dieses Vertrages durch höheres Recht unwirksam sind, dann ist damit der Rest doch wirksam.